Forelle mit Fliegenrute im Gras
Angelclub Rödertal e.V.

Satzung

Satzung des Angelclub Rödertal e.V.


§ 1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Angelclub Rödertal
Er hat seinen Sitz in Wachau / OT Lomnitz.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz "e.V."
Er ist Mitglied im Anglerverband Elbflorenz Dresden e.V.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich im Zuge des Gemeinsinns zum Ziel setzen, die Natur zu erhalten, zu pflegen und das waidgerechte Angeln zu fördern.
 

  • Der Zweck soll erreicht werden durch:
  1. Mitwirkung bei der Erhaltung und Schaffung sauberer Gewässer und Uferbereiche,
  2. Mitwirkung bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern,
  3. Förderung und Pflege des Angelns,
  4. Beratung und Schulung der Mitglieder in allen mit Naturschutz und Angeln zusammenhängenden Fragen,
  5. Sensibilisierung von Nichtmitgliedern für die Belange des Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines ist. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. - durch Tod des Mitglieds.
  2. - durch Austritt.
       Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen.
  3. - zwangsläufig, ohne weitere Anhörung, wenn der Jahresbeitrag nicht bis spätestens 31. Januar des lfd.
       Geschäftsjahres entrichtet wurde.
  4. durch Ausschluss.
       Er kann erfolgen, wenn
  • ein Mitglied gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
  • es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
  • es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist bzw. gegen Fischereivorschriften verstoßen hat,
  • es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
  • ein Mitglied gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betreffenden Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben. 

 

§ 5   Disziplinarstrafen

 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

  1. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis,
  2. Verweis mit oder ohne Auflage,
  3. Verwarnung mit oder ohne Auflage.

Gegen die Entscheidung aus a) ist die Anrufung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Verbandsgewässern zu nutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  2. sich gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen. 

§ 7   Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Zur Ausübung seiner Tätigkeit kann der Vorstand noch weitere Mitglieder, so z.B. für die Bereiche Gewässer- und Umweltschutz, Jugendarbeit, Angeln und Casting, hinzuziehen. Die Mitglieder des Angelclubs Rödertal können an den Vorstandssitzungen jederzeit als beratende Mitglieder teilnehmen.

 

§ 8   Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 9   Mitgliederversammlung

 

In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden, die in das erste Quartal des Geschäftsjahres fallen muss. Sie wird mindestens mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einberufen.

Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie hat schriftlich oder durch ortsübliche Veröffentlichung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geführt.

Der Mitgliederversammlung obliegt

  1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Berichte des Kassenprüfers,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,
  4. die Genehmigung des Finanzplanes und Festlegung des Jahresbeitrages,
  5. die Satzungsänderung,
  6. die Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden vorliegen.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 9   Kassenprüfer

 

Der Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Er darf kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Seine Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und der Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 10   Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Pflichten noch bleibt, dem Naturschutzbund Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Inkrafttreten

 

Der Verein nimmt seine Arbeit am 1. Januar 2007 auf. Die Satzung wurde am 07. Juni 2006 beschlossen.

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